Wie in meinem letzten Eintrag geschrieben, verschickt der Axel Springer Verlag seit Januar neue Honorarregelungen mit seinen Abrechnungen. Das hat jetzt scheinbar das Fass zum Überlaufen gebracht. Endlich reagieren auch mal die Fotografen. Bis heute gingen bei FreeLens fast 500 Vollmachten von Fotografen (Mitgliedern und Nichtmiedgliedern) zum gemeinsamen Widerspruch ein, die FreeLens jetzt zusammen mit einem offenen Brief an den Springer Konzern übergibt. Eine ähnliche Aktion hat auch der DJV gestartet, ver.di ist ebenfalls am machen und auch der BVPA hat sich schon an seine Mitglieder und die Presse gewandt. Der BVPA hat sogar schon das Justizministerium diesbezüglich angegangen, hier die Pressemitteilung:
PRESSEMELDUNG
BVPA widerspricht Honorarregelungen der Axel Springer AG
Seit letzter Woche verschicken die Axel Springer AG bzw. verbundene Firmen und Tochter- Unternehmen als Grundlage einer zukünftigen Zusammenarbeit zwischen den Verlagen und freien Journalistinnen und Journalisten, Allgemeine - Geschäfts - Bedingungen, die in ihrem Versuch der Aneignung von Autorenrechten einmalig sind.
Der Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA) dessen Mitgliedsagenturen in Deutschland ca. 7.000 Fotografen vertreten, kann einen solchen Versuch der Enteignung von Autoren nicht hinnehmen.
Dieser Buy-out soll nach dem Wunsch des Verlagshauses - möglichst zu einem pauschalen einmaligen Honorar erfolgen, so dass insbesondere Fotojournalisten eine weitere Vermarktung ihres Bildmaterials sowohl in eigener Regie als auch über Bildagenturen nahezu unmöglich wird.
Damit wird das seit 2002 gültige Urhebervertragsrecht, das die Urheber angemessen am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke beteiligen und einem Ungleichgewicht der Vertragsparteien entgegen wirken soll, ad absurdum geführt.
Der BVPA, erwartet vom Vorstandsvorsitzenden der Axel Springer AG, Dr. Döpfner, eine Korrektur der im groben Missverhälnis stehenden vorformulierten Nutzungsbedingungen, und erklärt, dass die durch einseitige Verwerterinteressen entstehende Störung des Vertragsverhältnisses zwischen Fotojournalisten und Bildagenturen nicht akzeptiert werden wird.
Der BVPA hat in diesem Zusammenhang auch die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries mit diesem Beispiel darauf aufmerksam gemacht, dass durch solche oktroyierten Honorarbedingungen das seit 2002 in Kraft befindliche Urhebervertragsrecht weitgehend ins Leere läuft, das gerade der unterschiedlichen Marktmacht zwischen Verwertern und Urhebern Rechnung tragen wollte.
Die Vorgehensweise von Springer/Ullstein konterkariert die gesetzlich gegebene Möglichkeit der Verhandlung von Verwerten und Urhebern über angemessene gemeinsame Vergütungsregeln.
Die Justizministerin wurde deshalb vom BVPA aufgefordert, die Überprüfung der Entwicklung des Urhebervertragsrechtes durch das BMJ, wie es bei der Gesetzgebung propagiert wurde, dringend anzugehen und darzulegen, welche Maßnahmen das BMJ plant, damit das Urheberrecht nicht endgültig zu einem Verwerterrecht mutiert..
Im Sinne eines freien Marktes und einer freien Entscheidung der Urheber hält der Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA) die Vorgehensweise von Springer/Ullstein für ein unzulässiges Diktat. Der BVPA sieht in dem Vorgehen des Verlagshauses eine einseitige Begünstigung der Verwertungsbedingungen und solidarisiert sich mit den Jornalistenorganisationen DJV, DJU/verdi und FreeLens.
BERLIN, 26.1.2007
Bernd Weise
Geschäftsführer BVPA e.V.
Die Bildredakteure der einzelnen Springer Objekte schütteln angeblich derzeit nur noch den Kopf, aber nicht über die Fotografen, sondern über ihren eigenen Verlag, denn scheinbar hat man die, die den Kontakt mit den Urhebern haben, mal wieder nicht gefragt oder wenigstens informiert. Angebllich hat mancher Redakteur sogar schon Kollegen empfohlen, den neuen AGB zu widersprechen, aber das ist wohl nur ein Gerücht. Jedenfalls stapeln sich in den Redaktionen die Widersprüche der Fotografen und das ist gut so.
Und was natürlich nicht fehlen darf, hier noch der offene Brief von FreeLens an die Axel Springer AG:
Offener Brief
an die Axel Springer AG
und deren Tochterverlage
zu Händen des Vorstandes
NEUE HONORARREGELUNGEN FÜR FREIE JOURNALISTINNEN UND JOURNALISTEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit wenden wir uns an Sie als Interessenvertreter der
Fotografinnen und Fotografen. Unser Verband verfolgt das Ziel, die tatsächlichen und rechtlichen Arbeitsbedingungen der journalistisch tätigen Fotografinnen und Fotografen zu verbessern beziehungsweise Verschlechterungen zu verhindern.
Anlass für dieses Schreiben sind die von Ihrem Unternehmen seit Januar 2007 versandten Honorarregelungen. Sowohl unsere Mitglieder als auch zahlreiche weitere Fotografen haben uns beauftragt, in ihrem Namen Widerspruch gegen diese einseitig verordneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzulegen. Wir überreichen in der Anlage Kopien von 478 auf Freelens e.V. ausgestellten Vollmachten. Im Namen dieser Fotografinnen und Fotografen wird der Widerspruch gegen die versandten Honorarregelungen hiermit ausdrücklich erhoben. Die Gründe für diese Ablehnung lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass hier ein derart großer Umfang an Nutzungsrechten ohne entsprechende Gegenleistung abgegeben werden soll, dass die Existenz der Urheber gefährdet wird. Im Einzelnen:
1. Ziffer I räumt dem Verlag umfassende Nutzungsrechte ein. Wie Sie in ihren Erläuterungen zu diesen Regelungen selbst vorwegnehmen, drängt sich ohne weiteres der Eindruck auf, dass es sich um einen sogenannten ‚Buy-out’ der Nutzungsrechte handelt. Tatsächlich werden dem Verlag danach die zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte zur Verwertung in sämtlichen Medien eingeräumt. Der Urheber soll dem Verlag unwiderruflichdie unbegrenzte Nutzung an einer Aufnahme einräumen und sogar das Eigentum an den analog erstellten Aufnahmen übertragen. Dies entspricht der vollständigen Rechteübertragung, wie sie unter dem Begriff des ‚Buy-outs’ subsumiert wird. Der Hinweis, der Fotograf könne die Aufnahmen (sofern nicht sogar Exklusivität vereinbart ist) doch daneben auch noch selbst verwerten, geht ins Leere. Gegenüber den Verwertungsmöglichkeiten des Verlages, der die Weitergabe auch zu Dumpingpreisen oder sogar kostenlos vornehmen kann, reduziert sich die eigene Zweitverwertungsmöglichkeit des Fotografen auf Null. Damit ist die Rechteübertragung unter Ziffer I nicht akzeptabel.
2. Gerade die Vergütungsregelung in Ziffer II macht deutlich, dass hier dem erweiterten Umfang der Nutzungsrechtseinräumung keine entsprechende Erhöhung des Honorars gegenübersteht. Zunächst wird bereits durch die Fiktion in II 1. Satz 2 versucht, etwaigen Ansprüchen der Fotografinnen und Fotografen auf angemessene Vergütung entgegenzuwirken. Obwohl die Honorarhöhen nicht einmal genannt werden, sollen die Fotografinnen und Fotografen anerkennen, dass in den zukünftig geleisteten Zahlungen ein „angemessener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und –Befugnisse gemäß Ziffer I enthalten“ ist. Damit sollen die Urheber also schon vorab anerkennen, angemessen bezahlt worden zu sein, um sie so daran zu hindern, bei Feststellung des tatsächlichen Nutzungsumfangs die im Urheberrechtsgesetz (UrhG) vorgesehene Vergütungsnachforderung geltend zu machen. Diese Vertragsformulierung stellt eine Zumutung für die Urheber dar, die allein darauf angelegt ist, die von den Verwertern heftig bekämpfte Gesetzesänderung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu unterlaufen.
In Ziffer II 2. wird sodann festgelegt, dass nicht nur die beauftragte Veröffentlichung, sondern zahllose Verwertungen in anderen Unternehmenstiteln, selbstverständlich auch digital, interaktiv und in Pressespiegeln, abgegolten sein sollen. Ganz wesentlich ist darüber hinaus die ebenfalls durch einmalige Zahlung erfolgte Abgeltung für Verwertungen in analogen und elektronischen Archiven. Versteckt in II 4. wird dann auch das Recht des Verlages, eine Aufnahme an Dritte weiter zu veräußern (Syndication), vorausgesetzt. Die Beteiligung der Fotografinnen und Fotografen an den hierdurch zu erzielenden Nettoerlösen ist aber nicht zwangsläufig vorgesehen. Vielmehr „kann“ dies „im Einzelfall“ vereinbart werden. Die Zwangssyndication löst also nicht einmal automatisch eine Beteiligung an der weiteren Vermarktung aus. Eine wegen ihrer Qualität, Aktualität, Brisanz oder aus sonstigen Gründen stark gefragte Aufnahme würde danach vom Verlag in allen seinen Medien unbegrenzt veröffentlicht sowie an „kooperierendende“ und „verbundene“ Unternehmen weiterverkauft werden können. Der Fotograf erhielte nach der neuesten Honorartabelle z.B. des Hamburger Abendblatts maximal 107,- EUR. Der vom Verlag hierfür erzielte Gegenwert ist kaum zu beziffern. Danach ist offenkundig, dass der Verlag mit den neuen Honorarregelungen das alleinige Ziel verfolgt, dem Unternehmen kostenlosen „Content“ zu beschaffen. Der Verlag erhält Nutzungsrechte in unbegrenztem Umfang, die er zur eigenen Gewinnerzielung verwenden kann. Die dafür den Urhebern gezahlten Vergütungen sind marginal. Die Honorarregelungenin diesem Punkt zu akzeptieren, bedeutet für die Fotografinnen und Fotografen, sich ihr eigenes Grab zu schaufeln.
3. Die weiteren Inhalte der Honorarregelungen liegen auf derselben Linie.
a. Gemäß II 2. c) entscheidet der Verlag, welche Abschläge vom Honorar zu machen
sind, wenn mehrere Aufnahmen aus einer Produktion verwendet werden.
b. Der Verlag „kann“ (muss aber nicht) mit dem Fotografen darüber sprechen, ob bei
werblichen Nutzungen eine gesonderte Vergütung abgesprochen wird. Diese formale
Öffnungsklausel in II 2. d) wird dem Fotografen bei Nachforderungen mit dem
Hinweis entgegengehalten werden, es habe durchaus die Möglichkeit bestanden,
über die Angemessenheit von Honoraren zu verhandeln. Allerdings hat der Fotograf
ja in II 1. Satz 2 bereits erklärt, dass er angemessen honoriert worden ist. Ohne
dass eine Verpflichtung des Verlages bzw. ein Anspruch des Urhebers auf zusätzliche
Vergütung bei werblicher Nutzung entsteht, wird so versucht, den gesetzlichen
Nachvergütungsanspruch zu umgehen.
c. Den Fotografen kann gemäß II Ziffer 3. a) untersagt werden, vom Verlag abgelehnte
Aufnahmen anderweitig zu vermarkten.
d. Das ganz wesentliche Recht des Urhebers, gemäß § 13 UrhG bei der Veröffentlichung
seines Beitrages namentlich genannt zu werden, wird in Ziffer II 5. aufgehoben.
Auch der von der Rechtsprechung für den Fall der unterlassenen Namensnennung dem Urheber zugesprochene Schadensersatzanspruch soll ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass die versandten Honorarregelungen nicht akzeptiert werden können. Die Erreichung des vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung verfolgten Ziels, dafür Sorge zu tragen, dass die Urheber an der Verwertung ihrer Leistungen angemessen beteiligt werden, wird hierdurch definitiv verhindert. Der Verlag wird nach diesen Honorarregelungen gegen Zahlung einer Mindestvergütung zum alleinigen Nutznießer der von dem Fotografen erbrachten Leistungen. Es muss daher die gemeinsame Anstrengung aller Urheber und deren Interessenvertreter sein, derartigen Vorgehensweisen vehement entgegen zu treten. Wir bedauern, dass es bei einem der größten deutschen Verlage, der bislang eher für die korrekte Handhabung von Urheberrechten bekannt war, zu diesem Schritt gekommen ist.
Gleichzeitig hoffen wir, die Bedenken, die gegen eine Akzeptanz dieser Honorarregelungen sprechen, so deutlich gemacht zu haben, dass deren weitere Versendung seitens des Verlages noch einmal überdacht wird.
Für eine gemeinsame Diskussion der einzelnen rechtlichen Klauseln dieser Honorarregelungen stehen wir selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Fischmann
Geschäftsführer
1.2.2007
FREELENS e.V.
Dann bleibt nur zu hoffen, dass der Springer Konzern seine AGB so schnell wie sie gekommen sind wieder zurückzieht.
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